Allgemeine Inkassobedingungen der Kanzlei Swart

Auf diesen Auftrag und alle zukünftigen Aufträge finden die allgemeinen Bedingungen der Kanzlei Swart (Swart Advocatuur) entsprechende Anwendung. Diese Bedingungen enthalten unter anderem eine Beschränkung der eventuellen Haftbarkeit und erklären die Regelung der Streitbeilegungskommission angesichts Beschwerden und Streitigkeiten entsprechend anwendbar für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der Kanzlei Swart. Ein Exemplar dieser allgemeinen Bedingungen ist dieser Auftragsbestätigung beigelegt worden. Durch Unterzeichnung dieser Auftragsbestätigung zwecks Genehmigung erklären Sie, ein Exemplar dieser Bedingungen erhalten zu haben und erklären Sie sich mit der Anwendbarkeit derselben einverstanden.

1. Anwendbarkeit

  1. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Verträge und auf sonstige Rechtsgeschäfte und sind auch Bestandteil derselben, an denen Rechtsanwalt Mr. M.C.J. Swart wohl oder nicht handelnd unter dem Namen Kanzlei Swart bzw. Swart Advocatuur (eingetragen im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 17201374) beteiligt ist, sowie auf alle Folgen derselben.
  2. Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen sind nur gültig, soweit diese Abweichungen ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Aus solch einer ausdrücklichen und schriftlich vereinbarten Abweichung kann der Mandant keine Rechte für zukünftige Verträge herleiten. Andere allgemeine Bedingungen, worunter die des Mandanten, wie diese auch immer erwähnt oder genannt werden, finden keine Anwendung auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und werden im Vorhinein von der Kanzlei Swart abgelehnt.

2. Durchführung der Tätigkeiten

  1. Die Kanzlei Swart verbürgt sich dafür, sich für die Aufträge des Mandanten einzusetzen und dieselben auf sachkundige und sorgfältige Weise durchzuführen. In Anbetracht der Art der Tätigkeiten kann ein eventuell vom Mandanten anvisiertes Ergebnis jedoch niemals gewährleistet werden.
  2. Nur wenn die Kanzlei Swart alle relevanten und richtigen Informationen rechtzeitig vom Mandanten erhält, kann sie ihre Anstrengungsverpflichtung erfüllen. Sollte sich herausstellen, dass diese Informationen unrichtig sind und/oder dass sie nicht rechzeitig bereitgestellt worden sind, so wird die Kanzlei Swart die zu leistenden Tätigkeiten aufschieben, ohne dabei für etwaige Schäden und Kosten haftbar sein zu können. Mehrarbeiten, die infolgedessen eventuell anfallen, sind für Rechnung des Mandanten.
  3. Die Kanzlei Swart bestimmt soweit möglich im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Mandanten die Art und Weise, wie die Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die ihr infolge des erteilten Auftrages erwachsen, durchgeführt werden. Es steht ihr dabei frei, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen.
  4. Die Kanzlei Swart haftet nicht für Schäden, die seitens Dritter, die dazu von ihr beauftragt worden sind, verursacht werden. Alle Haftbarkeitsregelungen, die in diesen allgemeinen Bedingungen niedergelegt sind, finden uneingeschränkt Anwendung auf bzw. gelten für Dritte, die bei der Durchführung der Tätigkeiten oder Dienste von der Kanzlei Swart herangezogen worden sind.
  5. Sollten die Parteien eine verbindliche Frist vereinbart haben, so ist die Kanzlei Swart im Falle einer Überschreitung derselben erst in Verzug, nachdem sie schriftlich in Verzug gesetzt worden ist und ihr eine angemessene Frist vergönnt ist, eine Erfüllung doch noch vornehmen zu können.
  6. Nach Abschluss und Archivierung der Akte wird die Kanzlei Swart dieselbe während einer Periode von sieben Jahren in einem Archiv aufbewahren. Nach Auslaufen dieser Frist wird die Akte vernichtet werden, es sei denn, dass der Mandant vor Auslaufen der Frist schriftlich zu erkennen gibt, diese Akte erhalten zu wollen.

3. Haftung

  1. Eine eventuelle Haftbarkeit der Kanzlei Swart ist auf den Betrag, der von der Berufshaftpflichtversicherung geleistet wird, beschränkt, dies zuzüglich der anwendbaren Selbstbeteiligung jener Versicherung. Die Kanzlei Swart verbürgt sich dafür, dass sie gemäß den minimalen Richtlinien, so wie sie von der niederländischen Anwaltskammer vorgeschrieben sind, gegen anwaltliche Haftpflichtansprüche versichert ist. Falls die Versicherungsgesellschaft in irgendeinem Fall keine Leistung vornimmt oder der Schaden nicht von der Versicherungsgesellschaft abgedeckt wird, so beschränkt sich die eventuelle Haftbarkeit der Kanzlei Swart auf das vom Mandanten für die letzten sechs Monate geschuldete Honorar.
  2. Falls ein Schaden beim Mandanten vorliegt, wofür die Kanzlei Swart einzustehen hat, so hat die Kanzlei Swart jederzeit das Recht, den Schaden rückgängig zu machen, wenn und soweit dies möglich ist.
  3. Der Mandant sichert die Kanzlei Swart gegen sämtliche Ansprüche ab, die Dritte über den Mandanten angeblich gegenüber der Kanzlei Swart haben sollten und die zwecks Wiedergutmachung erlittener Schäden, verursachter Kosten, Gewinnausfall oder sonstiger Ausgaben, die auf irgendeine Weise mit der Durchführung der Tätigkeiten oder der Erbringung der Dienstleistungen durch die Kanzlei Swart im Zusammenhang stehen oder sich daraus ergeben, gegenüber ihr geltend gemacht werden.

4. Zahlung

  1. Alle Preise, die in den Angeboten der Kanzlei Swart genannt werden, verstehen sich ausschließlich der Mehrwertsteuer, es sei denn, dass ausdrücklich erwähnt ist, dass sie inklusive der Mehrwertsteuer gelten und ausschließlich eventuell sonstiger behördlicherseits erhobenen Gebühren und sonstiger Kosten, die durch die Einschaltung Dritter notwendigerweise in Rechnung gestellt worden sind.
  2. Die Kanzlei Swart ist ein Mal im Jahr dazu berechtigt, den von ihr angewandten Stundensatz zwischenzeitlich zu ändern. Die Änderung wird erst in Kraft, nachdem sie dem Mandanten vorher mitgeteilt worden ist. Die Kanzlei Swart ist jederzeit berechtigt, vom Mandanten eine Vorschusszahlung auf das Honorar zu verlangen.
  3. Zahlungen gegenüber der Kanzlei Swart sollten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei ihr vorliegen. Bei Überschreitung dieser Frist schuldet der Mandant - ohne dass hierfür eine Ankündigung erforderlich ist - einen Zinsbetrag von 1 Prozent je Kalendermonat für den gesamten Rechnungsbetrag, wobei ein Teil eines Monats als vollständigen Monat gerechnet wird.
  4. Die Kanzlei Swart ist fernerhin berechtigt, dem Mandanten alle gerichtlichen und außergerichtlichen Einzugsspesen, die nach Auslaufen der Zahlungsfrist angefallen sind, in Rechnung zu stellen. Die außergerichtlichen Einzugsspesen können von der Kanzlei Swart auf 15 Prozent vom gesamten Rechnungsbetrag festgesetzt werden, dies mit einer Mindestsumme von EUR 250,00 und unbeschadet des Rechts der Kanzlei Swart, eine Vergütung der tatsächlich verursachten Einzugsspesen für sich zu beanspruchen.
  5. Falls der Mandant oder ein Dritter im Namen des Mandanten versehentlich oder zu Unrecht Gelder aufgrund von Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kanzlei Swart auf das Bankkonto der von der Kanzlei Swart verwalteten Stiftung Verwaltung Drittgelder (Stichting Derdengeldenbeheer) überweist bzw. einzahlt anstatt auf das Kanzleikonto der Kanzlei Swart, so erteilt der Mandant hiermit eine Vollmacht an die Kanzlei Swart, diesen Irrtum oder Fehler zu korrigieren.
  6. Im Falle einer Liquidation, eines Konkurses, einer gesetzlichen Schuldsanierung oder eines Zahlungsaufschubs des Mandanten sind die Verpflichtungen desselben sofort fällig.
  7. Der Mandant ermächtigt die Kanzlei Swart dazu, die Forderungen, die sie an den Mandanten hat, mit eventuellen Forderungen zu verrechnen, welche der Mandant gegenüber der Kanzlei Swart haben sollte. Ein Recht des Mandanten auf Verrechnung von Forderungen, die er eventuell an die Kanzlei Swart hat, mit Forderungen zu verrechnen, welche die Kanzlei Swart gegenüber dem Mandanten haben sollte, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. a. Auf alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Niederlande Anwendung.
  2. Die Kanzlei Swart ist der anwaltlichen Regelung bezüglich Beschwerden und Streitigkeiten unterworfen. Über sämtliche Streitigkeiten, die eventuell anlässlich des Zustandekommens und/oder der Durchführung der Dienstleistungen der Kanzlei Swart, einschl. Honorarstreitigkeiten, entstehen, wird gemäß dem Reglement der Schlichtungs- und Vermittlungskommission der Anwaltschaft, die auf die Dienstleistungen der Kanzlei Swart entsprechende Anwendung findet, entschieden werden. Dieses Reglement mit dazugehöriger Erläuterung wird dem Mandanten auf erstes Verlangen zugesandt werden.
  3. Alle übrigen Streitigkeiten, auch wenn diese nur von einer der Parteien als solche angesehen wird und die sich zwischen den Parteien ergeben sollten, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in dem Bezirk 's-Hertogenbosch vorgelegt werden. Dem niederländischen Gericht steht die ausschließliche Gerichtsbarkeit zu.

6. Forderungen, die für Inkasso in Betracht kommen

Für die Annahme eines Inkasso-Auftrags durch die Kanzlei Swart ist erforderlich, dass die Forderung fällig ist, der Debitor einen festen Wohn- oder Aufenthaltsort im In- oder Ausland hat und der Auftraggeber sein Forderungsrecht unter Beweis stellen kann, dies alles nach Ermessen der Kanzlei Swart.

7. Vollmacht

  1. Der Inkasso-Auftrag umfasst die unbeschränkte Vollmacht, als unmittelbarer Vertreter des Auftraggebers all das vorzunehmen, was nach Urteil der Kanzlei Swart im Rahmen des Inkasso-Auftrags wünschenswert und/oder erforderlich ist.
  2. Mehr insbesondere ist die Kanzlei Swart dazu berechtigt, dem Debitor während einer von der Kanzlei Swart zu bestimmenden Frist Zahlungsaufschub zu gewähren und/oder mit diesem eine (solche) Zahlungsregelung zu vereinbaren, die in den entsprechenden Umständen nach Urteil der Kanzlei Swart für optimal oder für höchstens erzielbar gehalten wird. Zugleich hat die Kanzlei Swart das Recht, für den Auftraggeber als Bevollmächtigter vor dem Amtsgericht aufzutreten, oder als Prozessbevollmächtigter und Rechtsanwalt vor dem Gericht in 's-Hertogenbosch oder anderswo, einen Rechtsanwalt und/oder Prozessbevollmächtigten nach ihrer Wahl für die Einleitung eines Zivilverfahrens oder die Einreichung eines Konkursantrages einzuschalten. Fernerhin kann die Kanzlei Swart nach freier Wahl die Dienste von Gerichtsvollziehern und Terminvertretern in Anspruch nehmen oder den Auftraggeber bei einem Konkurs oder Zahlungsaufschub des Debitors vertreten.

8. Verpflichtungen des Auftraggebers

  1. a. Der Auftraggeber hat bei einem Inkasso-Auftrag gegenüber der Kanzlei Swart nachstehende Unterlagen vorzulegen: die Rechnung(en), die der Forderung zugrunde lieg(en), die jüngste Spezifikation der Forderung, möglichst in Begleitung einer Zinsenrechnung, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder eines Schuldanerkenntnisses, der geführten Korrespondenz mit dem Debitor sowie alle sonstigen Unterlagen, die für die Inkassotätigkeiten der Kanzlei Swart von Bedeutung sein können, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
  2. Der Auftraggeber wird nach Annahme durch die Kanzlei Swart bezüglich der Forderung auf weitere Kontakte mit dem Debitor verzichten. Der Auftraggeber wird in Bezug auf die Forderung namentlich nicht mehr korrespondieren, verhandeln und/oder Rechtsmaßnahmen gegen den Debitor vornehmen oder darauf verzichten, es sei denn, dass dies nach Absprache mit der Kanzlei Swart erfolgt. Sollte der Debitor Kontakt mit dem Auftragnehmer aufnehmen, so hat der Auftraggeber diesen unverzüglich an die Kanzlei Swart zu verweisen.
  3. Falls die Kanzlei Swart die Forderung überhaupt nicht einkassieren kann, so schuldet der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmung in Artikel 11a in Bezug auf die Inkassokosten nur die vereinbarten Sachbearbeitungskosten.

9. Verpflichtungen der Kanzlei Swart

  1. Nachdem die Möglichkeiten zur Beitreibung einer Forderung auf gütlichem Wege erschöpft sind, wird die Kanzlei Swart den Auftraggeber über die Möglichkeiten beraten, die Aufschluss darüber geben, wie die Forderung mit der Vornahme von Rechtsmaßnahmen doch noch einkassiert werden kann. Der Auftraggeber ist auf keinerlei Weise an diese Ratschläge gebunden. Die Kanzlei Swart wird niemals ohne vorherige Genehmigung des Auftraggebers vor Gericht gehen. Zugleich ist die Kanzlei Swart niemals verpflichtet, Rechtsmaßnahmen vorzunehmen.
  2. Die Kosten, die für die für den Auftraggeber zu treffenden Rechtsmaßnahmen anfallen, sind für Rechnung des Auftraggebers. Die Kosten, die mit einem vom Debitor gegen den Auftraggeber anhängig gemachten Gerichtsverfahren einhergehen, fallen dem Auftraggeber zur Last. Auch die Kosten, in welche der Auftraggeber in einem Gerichtsverfahren - entweder als Kläger oder als Widerkläger - verurteilt werden wird, sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen.
  3. Die Kanzlei Swart wird sich nach Kräften darum bemühen, nachstehende Beträge für den Auftraggeber einzukassieren: die Hauptsumme, die gesetzlichen (Handels)Zinsen oder die vereinbarten Zinsen und die außergerichtlichen Inkassospesen.
  4. Die Kanzlei Swart ist gegenüber Dritten verpflichtet über all das, was ihr seitens des Auftraggebers oder des Debitors zur Kenntnis kommt, Stillschweigen zu bewahren, vorbehaltlich angesichts jener Personen oder juristischen Personen, welche die Kanzlei Swart zwecks Inkasso eingeschaltet hat.

10. Zahlungen durch den Debitor

  1. Im Hinblick auf den Debitor werden Zahlungen nacheinander von den Zinsen, von den wohl oder nicht von einer Gerichtsinstanz festgestellten und vom Debitor geschuldeten Kosten und von der (verbleibenden) Hauptsumme in Abzug gebracht.
  2. Im Hinblick auf den Auftraggeber werden Zahlungen des Debitors nacheinander dem Honorar und der Inkassoprovision, den Zinsen und der (verbleibenden) Hauptsumme zugeordnet.
  3. Als Zahlungen des Debitors im Rahmen des Inkasso-Vertrags, worauf die vereinbarte Inkassoprovision Anwendung findet, werden alle von der Kanzlei Swart einkassierten Beträge betrachtet sowie alle Zahlungen, die von oder im Namen des Debitors wohl oder nicht direkt gegenüber dem Auftraggeber geleistet worden sind. Gleiches gilt für zurückerhaltene Waren, deren Wert auf der Basis des ursprünglichen Rechnungspreises und der Kreditierung durch den Auftraggeber festgestellt werden wird. 

11. Sachbearbeitungskosten, Inkassoprovision, Honorar und Kosten

  1. Die Sachbearbeitungskosten werden nach Erteilung des Inkasso-Auftrags durch den Auftraggeber geschuldet. Die vereinbarte Inkassoprovision wird für alle Zahlungen im Sinne von Artikel 10c geschuldet. Das Honorar und die dazugehörigen Kosten werden ab dem Moment geschuldet, wo Rechtsmaßnahmen getroffen worden sind. Die Sachbearbeitungskosten, die Inkassoprovision und das Honorar bei Rechtsmaßnahmen sind in unseren Inkassotarifen spezifiziert, die als Bestandteil dieser allgemeinen Inkassobedingungen gelten und sich auf unserer Website www.advocaat-incasso.nl befinden.
  2. Kosten von Dritten, wie Gerichtsvollzieherkosten, Gerichtsgebühren, Kosten in Bezug auf Rückgriffsmöglichkeiten, Auszüge und Übersetzungskosten werden ungeachtet des erzielten Ergebnisses stets in Rechnung gestellt.
  3. Falls der Auftraggeber eine Forderung selbst und ohne vorherige Genehmigung durch die Kanzlei Swart einkassiert, nachdem dieselbe den Inkasso-Auftrag akzeptiert hat und/oder der Auftraggeber die Inkassotätigkeiten behindert oder den Auftrag zurückzieht, wird der vereinbarte Prozentsatz an Inkassoprovision für die Hauptsumme geschuldet. 

12. Ende des Inkasso-Vertrags

  1. Die Kanzlei Swart behält sich das Recht vor, den Inkasso-Auftrag jederzeit aufzulösen, wenn der Auftraggeber seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kanzlei Swart nicht erfüllt oder die Fortsetzung des Inkasso-Vertrags nach Ansicht der Kanzlei Swart angemessener Weise nicht das bezweckte Ergebnis bringen wird.
  2. Der Inkasso-Vertrag endet fernerhin, wenn die Beträge im Sinne von Art. 9c einkassiert sind oder aber Inkassomaßnahmen nicht das bezweckte Ergebnis gebracht haben und von einer Fortsetzung kein Resultat erwartet werden kann, dies alles nach Ermessen der Kanzlei Swart.
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