Erfolge

Erfolge

Bitte lesen Sie unten einige Beispiele von Ergebnissen, die wir für unsere deutschen Kunden erzielt haben.

Aus der Kurve rausgeflogen

Für die niederländischen Niederlassungen eines international operierenden Autovermietungsunternehmens vertrete ich die Interessen im arbeitsrechtlichen Bereich. Es lag unter anderem eine fristlose Entlassung angesichts eines der Mitarbeiter vor, nachdem er einen Totalschaden an einem schnellen Auto verursacht hat, das ihm im Rahmen einer Poolregelung eines Abends von der Mandantin ausgeborgt worden war. Dieser Schaden war entstanden, weil er unter Alkoholeinfluss stand und aus der Kurve kommend gegen eine Leitplanke geprallt war. Es war jedoch besonders zweifelhaft, ob die fristlose Entlassung vor Gericht Bestand haben würde, weil der Schaden nicht während Arbeitszeit entstanden war, sondern in der Privatzeit angefallen war.

Zuvor habe ich über das Gericht ein Urteil des Strafgerichts ergattern können, aus dem sich der Beweis ergab, dass dieser Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich unter Einfluss von Alkohol gestanden hat. Dieser Beweis konnte nur durch eine zielgerichtete Suche zutage treten und dadurch, dass bei der richtigen Instanz nachgefragt wurde. Als dann schließlich die Vorladung erfolgte, wobei der Mitarbeiter im Eilverfahren von meiner Mandantin Gehaltsfortzahlung sowie eine Wiederaufnahme der Tätigkeiten forderte, haben wir ihn damit konfrontiert. Er hat daraufhin seine Klage nicht mehr aufrechterhalten wollen, sondern hat klein beigegeben. Es ist zu einer Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen gekommen, ohne dass ihm eine Vergütung eingeräumt worden ist.

Anschließend habe ich für dieses Unternehmen Anspruch auf Vergütung des Schadens erhoben, den dieser mittlerweile ehemalige Mitarbeiter am betreffenden Geschäftswagen verursacht hat. Der ehemalige Mitarbeiter verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, dass er aufgrund des Gesetzes nur den Schaden zu zahlen braucht, der vorsätzlich verursacht worden ist. Wir haben uns auf den Standpunkt gestellt, dass dies an sich richtig sei, wenn der Schaden während der Ausübung der Tätigkeiten verursacht wird. In diesem Fall war der Schaden aber außerhalb der Arbeitszeit verursacht. Außerdem war wohl die Rede von Vorsatz, weil der Mitarbeiter - wie von mir unter Beweis gestellt - strafrechtlich für Trunkenheit am Steuer verurteilt worden war - was mit einem Vorsatz gleichkommt. Das Gericht hat völlig zu Gunsten meiner Mandantin entschieden. Das Urteil wurde in einer Fachzeitschrift veröffentlicht. Siehe JAR 2005/7.

Abnehmer doch noch zur Kasse gebeten

Einer meiner Mandanten ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das unter anderem Knoblauchzusätze herstellt. Nachdem mein Mandant bei einem seiner Abnehmer eine Lieferung vorgenommen hatte, stellte die Nahrungs- und Warenbehörde (VWA) an Hand neuer Messtechniken fest, dass diese Lieferung einen zu hohen Kontaminierungswert enthielt. Übrigens liefen zu diesem Zeitpunkt innerhalb der Europäischen Union Debatten darüber, ob der festgestellte Grenzwert nicht höher sein müsste. Wie dem auch sei, der Abnehmer verlangte eine neue Lieferung und dieser Bitte hat mein Mandant auch entsprochen.

Daraufhin weigerte sich der Abnehmer, beide Lieferungen an meinen Mandanten zu zahlen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die erste Lieferung wäre mit ernsthaften Mängeln behaftet. Auch eine Zahlung der zweiten Lieferung wurde verweigert, weil der Abnehmer der Ansicht sei, hohe Kosten für den Rückruf der Kapseln verursacht zu haben. Er war der Ansicht, diese Kosten mit dem Wert der zweiten Lieferung verrechnen zu dürfen. Damit war mein Mandant nicht einverstanden.

So blieb meinem Mandanten keine andere Möglichkeit als den Abnehmer vor Gericht zu laden. Wir haben in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass der Abnehmer auf keinerlei Weise den Nachweis für die Tatsache erbracht hätte, dass er diese Kosten hat verursachen müssen. Fernerhin haben wir bestritten, für die Produktmängel haftbar zu sein, da die Normen erst nach Lieferung verschärft worden waren. Das Gericht gelangte letztendlich zu dem Schluss, dass der Abnehmer den vereinbarten Kaufpreis für die erste Lieferung doch noch zahlen musste, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der von meinem Mandanten verursachten Prozesskosten. Das Gericht weigerte sich, meinen Mandanten im Voraus in die Zahlung des vom Abnehmer hervorgehobenen Schadens zu verurteilen, weil der Abnehmer diesen Schaden unzureichend nachgewiesen habe.

Die Platte putzen
Eine Gebäudereinigung ist an mich herangetreten, nachdem sie eine der Putzfrauen fristlos entlassen hat. Diese Putzfrau war trotz Telefonkontakt am Abend zuvor über den Standort und die Art des Putzauftrags zum sovielten Mal wieder nicht zur Arbeit erschienen. Nachdem sie entlassen worden war, behauptete die Putzfrau, sie hätte sich bei meiner Mandantin krankgemeldet. Meine Mandantin hat dies vehement bestritten.

Die Putzfrau beantragte im Eilverfahren Wiederbeschäftigung und Lohnfortzahlung. Ihre Klage erschien in rechtlicher Hinsicht als chancenreich. Den Beweis, dass trotz Telefonkontakt am Abend zuvor keine Krankmeldung erfolgt ist, hat nämlich der Arbeitgeber zu erbringen und dem Arbeitgeber stand dieser Beweis nicht zur Verfügung. Wir haben jedoch angeführt, dass es sehr unwahrscheinlich gewesen sei, dass die Putzfrau zum Zeitpunkt ihrer vermeintlichen Krankmeldung krank gewesen wäre, weil sie am Tag zuvor und am darauffolgenden Nachmittag wohl zur Arbeit erschienen war. Das Amtsgericht hat nach einer intensiven Gerichtsverhandlung meiner Mandantin schließlich Glauben geschenkt und die Klagen der Putzfrau zurückgewiesen. Das Urteil ist neulich einer Fachzeitschrift zwecks Veröffentlichung angeboten.

Die letzte Ehre

Ein Bestattungsunternehmen ist an mich herangetreten, weil es einen ihrer Mitarbeiter wegen Überflüssigkeit entlassen musste. Die Überflüssigkeit ergab sich, nachdem die öffentliche Hand ein neues Spargesetz verabschiedet hatte, infolge dessen Krankenhäuser und Pflegeheime in Zukunft selbst für die Herrichtung der Leichen sorgen mussten. Für die Entlassung kam nur ein älterer Mann in Betracht, der auch als einer der Mitarbeiter am längsten dort tätig war. Die Dienstalterregeln des CWI widersetzten sich daher gegen dessen Ausscheiden. Er war jedoch nur der Fahrer des Leichenwagens und wollte sich nicht mit der Leichenbesorgung befassen. Wir haben 2 intensive Gespräche mit dem Mann geführt. Dabei habe ich in Absprache mit dem beauftragenden Bestattungsunternehmen eine Mittlerrolle übernommen. Das Bestattungsunternehmen wollte sich gewisserweise in guter Harmonie verabschieden und den guten Ruf in der lokalen Gemeinschaft nicht schädigen. Letztendlich haben wir dem Mitarbeiter eine Abfindung anbieten können, mit der er sich begnügt hat, und wurde der Arbeitsvertrag vom Amtsgericht pro forma aufgelöst.

Der zurückgepfiffene Bauunternehmer

Einer meiner Mandanten hat einen Bauunternehmer für den Umbau seiner Wohnung eingeschaltet. Der Bauunternehmer würde ein Dachgaube anbringen. Dafür hatte er meinem Mandanten einen Vorschuss von fast € 20.000,- in Rechnung gestellt. Nachdem der Vorschuss geleistet war, gab es seitens des Bauunternehmers völlige Funkstille. Wiederholte Anmahnungen blieben ohne Erfolg. Der Bauunternehmer stellte sich als Hochstapler heraus.

Mein Mandant hatte keine andere Wahl als den geleisteten Vorschuss vom Bauunternehmer zurückzufordern. Er hat mich herangezogen. Bevor ich den Bauunternehmer vorgeladen habe, habe ich eine Untersuchung über die Rückgriffsmöglichkeiten anstellen lassen. Daraus ergab sich, dass der Bauunternehmer eine eigene Wohnung im Eigentum hatte. Dafür haben wir mit vorheriger Genehmigung durch das Gericht eine Sicherungspfändung erwirkt. 

Die Gegenargumente des Bauunternehmers trafen nur ins Leere. Das Gericht zeigte sich nicht beeindruckt und gab dem Antrag meines Mandanten auf Rückzahlung des Vorschusses mitsamt Zinsen und Prozesskosten völlig statt. Der Bauunternehmer weigerte sich daraufhin, eine freiwillige Zahlung vorzunehmen. Über den von uns eingeschalteten Gerichtsvollzieher hat er es sogar auf eine Zwangsversteigerung ankommen lassen. Aber dann hat der Bauunternehmer klein beigegeben. Er wusste selbst einen Interessenten zu finden, der seine Wohnung kaufen wollte. Wir haben dem Verkauf selbstverständlich nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die meinem Mandanten zustehenden Gelder aus dem Erlös über den Notar ausbezahlt werden würden. Letztendlich hat mein Mandant alles Geld mitsamt Zinsen zurückbekommen.

Poundwise without being pennyfoolish

Einen englischsprachigen in Belgien wohnhaften statutarischen Geschäftsführer eines internationalen Handelsunternehmens für Bürozubehör in den Niederlande habe ich auf seine Bitte hin (nach Lektüre meiner Website) bei seinen Verhandlungen über die Beendigung seines Arbeitsvertrags unterstützt. Ich habe mit Argumenten aufgewartet, womit er seine Abfindungsregelung von einigen Hunderttausenden Euro noch um etwa 150.000 Euro in die Höhe zu schrauben wusste, was letztendlich in einem englischsprachigen Beendigungsvertrag, der von mir mit einigen wesentlichen Bestimmungen ergänzt wurde, weiterhin konkretisiert und festgelegt worden ist sowie in einer pro forma Auflösungsverfügung.

Der Geldwert einer Konkurrenzklausel

Ein statutarischer Geschäftsführer eines industriellen Unternehmens in den Niederlande hat mich gebeten, ihm bei den Verhandlungen angesichts eines neuen Arbeitsvertrages zu helfen. Der Großgesellschafter zielte zwecks Vorbereitung auf eine eventuelle Übernahme auf eine Anpassung dieses Arbeitsvertrages ab. Der empfindlichste Punkt war wohl die Tatsache, dass es dem Großgesellschafter ein dringendes Bedürfnis war, eine Konkurrenzklausel in den neuen Arbeitsvertrag aufzunehmen. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag fand sich diese Klausel nicht.

Letztendlich kamen wir mit einer kreativen Lösung. Mein Mandant war schließlich doch damit einverstanden, die Klausel einzugehen, nachdem der Großgesellschafter sich dazu bereit erklärt hatte, in unseren Vorschlag einzuwilligen, der darin bestand, im Falle einer eventuell zukünftigen Entlassung eine großzügige Abfindung zu zahlen. Damit hat der Großgesellschafter - nachdem ich ihn dazu herausgefordert habe - zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Beibehaltung der Konkurrenzklausel viel Geld wert war und dass er dieses Geld dafür übrig hatte.

2nd opinion: kostenlos und mit vervierfachtem Ergebnis

Der statutarische Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, die mit einem großen bekannten niederländischen Bauunternehmen verbunden ist, ist über meine Website an mich herangetreten, und zwar mit der Bitte, ihm bei den Verhandlungen über seine Kündigung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sein Arbeitgeber wollte ihm den Laufpass geben, weil die Tochtergesellschaft nach wie vor rote Zahlen schrieb. Man warf meinem Mandanten vor, er wäre ungenügend in der Lage gewesen, eine Wende herbeizuführen. Für meinen Mandanten kam die Kündigungsabsicht jedoch unerwartet. Zuvor waren keine deutlichen Gespräche erfolgt, in denen die zu befolgende Richtung klar abgesteckt worden war. Außerdem hatte der Großgesellschafter bequemlichkeitshalber vergessen, dass mein Mandant auch zu Erfolgen beigetragen hat, dadurch, dass er unter anderem große Bauaufträge an Land gezogen und zur Zufriedenheit durchgeführt hat.

Mein Mandant hatte eine eigene Rechtshilfeversicherungsgesellschaft. Ich habe ihm dazu geraten, für eine zweite Meinung wieder an mich heranzutreten, wenn er die Qualität der Rechtshilfe anzweifeln würde. Die Policenbedingungen der Rechtshilfeversicherungsgesellschaften verpflichten nämlich dazu, die Rechtsanwaltkosten zu vergüten, wenn der Rechtsanwalt weitere Möglichkeiten sieht. Der betreffende Mandant war tatsächlich nicht mit der Beratung und Betreuung der Versicherungsgesellschaft zufrieden und ist zu mir zurückgekehrt. Die Versicherungsgesellschaft war der Ansicht, eine höhere Abfindung als 30.000 Euro wäre nicht erzielbar, was für meinen zweifelnden Mandanten unverdaulich war.

Ich habe dem Arbeitgeber vorgehalten, dass mein Mandant meiner Meinung nach niemals statutarischer Geschäftsführer gewesen sei. Die Formalitäten, mit denen ein Arbeitnehmer den Status eines statutarischen Geschäftsführers erhält, fehlten nämlich gänzlich. Es hatte niemals eine Gesellschafterversammlung gegeben - wie gesetzlich erforderlich - in der die Ernennung hätte stattfinden müssen. Der Arbeitnehmer, der nicht den Status eines statutarischen Geschäftsführers hat, genießt gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber hat daraufhin sicherheitshalber selbst die Initiative ergriffen und beim Amtsgericht eine Auflösung des Arbeitsvertrags beantragt, falls dieser tatsächlich doch noch existieren würde. Während der Gerichtsverhandlung haben wir doch noch zueinander gefunden. Mein Mandant erhielt 170.000 Euro, fast 150.000 Euro mehr als seine Rechtshilfeversicherungsgesellschaft für erzielbar hielt.

Bezahlte Website für Antikmöbelhändler

Ein Kommunikationsbüro im Eindhovener Raum hatte für einen Antikmöbelhändler eine komplizierte Website erstellt. Weil der Händler sich weigerte, mit einigen wichtigen Daten herauszurücken, konnte die Website nicht ins Netz gestellt und geliefert werden. Das Kommunikationsbüro entschied sich dazu, dem Händler die Rechnung für die gesamte Auftragssumme auf der Basis der festgelegten Bestellvereinbarungen zuzuschicken. Trotz wiederholter Mahnungen weigerte sich der Abnehmer stets, dem Kommunikationsbüro für die geleisteten Dienste zu bezahlen. Weil all diese Versuche umsonst waren und der Händler nicht mehr darauf reagierte, hat das Kommunikationsbüro letztendlich mich als Inkasso-Anwalt herangezogen.

Im gegenseitigen Einvernehmen mit meinem Mandanten habe ich den Händler vor's Gericht gestellt.   Der Händler kam mit Gegenargumenten. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Website sei nicht fertiggestellt und geliefert, weil darin einige Möglichkeiten fehlten, so wie eine Zahlungsmöglichkeit. Im Namen meines Mandanten habe ich angeführt, dass deren Fehlen völlig dem Händler selbst vorzuwerfen sei, weil er jede weitere Mitwirkung verweigert hat, so wie die hierfür erforderliche Kontaktanbahnung mit seiner Bank. Mit anderen Worten: Meinem Mandanten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er die Website nicht fertig stellen und abliefern konnte.

Das Gericht beauftragte den Händler mit der Beweiserbringung, aber in diesem Punkt hat er völlig versagt. Das Gericht hat uns denn auch in allen Punkten Recht gegeben. Der Händler musste die vollständige Auftragssumme der Website im Werte von einigen Zehntausenden Euro im nachhinein doch an meinen Mandanten zahlen.

Während des Verfahrens berief sich der Händler darauf, dass wir die juristische Person, deren Inhaber er ist, zu Unrecht vorgeladen hätten. Nach Ansicht des Händlers sei hier die Rede von einer Überschreitung der Satzungen, wonach die juristische Person nicht dazu befugt gewesen wäre, diesen Vertrag abzuschließen. Das Gericht hat diese Stellungnahme zurückgewiesen. Genau in unserem Sinne urteilte das Gericht, dass die satzungsmäßigen Beschreibungen der Unternehmensgegenstände großzügig auszulegen seien und dass die Auftragserteilung zur Erstellung einer Website durchaus zu den Geschäftstätigkeiten des Händlers passe und dass der Händler kein Interesse daran habe, sich auf die Überschreitung des Unternehmensgegenstandes zu berufen.

Trotzdem hat diese dumme Gegenrede des Händlers es uns ermöglicht, nicht nur eine Sicherungspfändung angesichts der mittlerweile «ruhenden» Gesellschaft des Händlers zu erwirken, aber auch angesichts seiner persönlichen Besitztümer, darunter sein Wohnhaus und Firmengebäude. Nachdem das Gericht unseren Anträgen stattgegeben hatte, konnten wir dank diesen Pfändungen mit einer öffentlichen Veräußerung drohen. Letztendlich hat der Abnehmer eingelenkt und hat doch noch eine vollständige Zahlung vorgenommen, sowohl von der zuerkannten Auftragssumme mit gesetzlichen Zinsen wie von allen Prozesskosten, darunter die Kosten für die Pfändungen.

Der weggeekelte Manager 

Mein Mandant war bereits seit 14 Jahren als Abteilungsmanager in der Abteilung IT Products & Solutions beschäftigt. Plötzlich hat sein Arbeitgeber ihn von seiner Funktion enthoben. Der Arbeitnehmer war hiermit nur unter Protest einverstanden. Daraufhin ließ sich der Arbeitgeber Schikanen und Feindseligkeiten zuschulden kommen, und zwar in der offensichtlichen Erwartung, dass der Arbeitnehmer dadurch kündigen würde.

Dieser Mitarbeiter zieht dann mich als Rechtsanwalt heran. Zusammen legen wir eine Akte gegen diesen Arbeitgeber an. Nach einigen Monaten beantragen wir beim Amtsgericht, den Arbeitsvertrag wegen getrübter Arbeitsverhältnisse aufzulösen. Zugleich beantragen wir beim Amtsgericht, den Arbeitgeber zu einer überdurchschnittlichen Kündigungsvergütung zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat unserer Klage in allen Punkten stattgegeben. Es vertrat - genau wie uns - die Ansicht, dass der Arbeitgeber bei der Funktionsenthebung unsorgfältig gehandelt hat, umso mehr, da der Arbeitnehmer sich an einem Coachingprogramm beteiligt hat. Das Gericht war fernerhin damit einverstanden, dass der Arbeitgeber meinem Mandanten ungenügend Gelegenheit geboten hat, die kritischen Punkte zu verbessern. Das Amtsgericht hat ebenfalls Verständnis dafür gezeigt, dass mein Mandant nicht einem Kollegen unterstehen will, mit dem er zuvor auf demselben Niveau zusammengearbeitet hat. In Anbetracht aller Tatsachen hielt das Gericht eine überdurchschnittliche Entschädigung (von € 143.000,-) zu Gunsten meines Mandanten durchaus für angebracht.

Dieses Urteil wurde veröffentlicht in einer Fachzeitschrift (JAR 2004/244) und ist hier zu finden. 

Der versagende Arbeitgeber

Ein Mitarbeiter arbeitet seit 1980 als Servicespezialist bei einem Unternehmen, das auf optische Instrumente spezialisiert ist. Bis zu seiner Beurteilung von 2000 war sein Arbeitgeber wortwörtlich stets "sehr zufrieden" mit seinen Leistungen. Im Jahre 2001 gab sein Arbeitgeber ihm zu erkennen, dass er sich "über seine nahe Zukunft" orientieren sollte. Anschließend hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer über die Ambitionen desselben gesprochen. Daraufhin hat sein Arbeitgeber ihn mit einem Laufbahnberater in Kontakt gebracht. Auch hat er den Mitarbeiter gebeten, an einem "Personal Improvement Plan" mitzuwirken. Nach einem halben Jahr schlussfolgerte der Arbeitgeber, dass sich der Mitarbeiter ungenügend verbessert hätte.

Überraschenderweise überfällt sein Arbeitgeber ihn im Jahre 2003 mit der Kündigungsabsicht. Der Arbeitgeber deutet an, die hierfür geltenden Gründe noch formulieren zu müssen. Wenn der Arbeitnehmer sich erkundigt, stellt sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt, die Parteien wären bereits seit etwa drei Jahren damit befasst, das Dienstverhältnis im Zusammenhang mit seinem Funktionieren zu beenden. Daraufhin zieht der Mitarbeiter mich als seinen Rechtsanwalt heran. Der Arbeitgeber entscheidet sich trotz unserer inhaltlichen tatsächlichen und juristischen Beschwerden dennoch dazu, eine Auflösung des Arbeitsvertrags aufgrund eines vermeintlichen Leistungsmangels beim Amtsgericht zu beantragen.

Das Amtsgericht entscheidet völlig zu unseren Gunsten und weist den Auflösungsvertrag aufgrund unserer Gegenargumente kategorisch zurück. Es ist ebenfalls der Ansicht, dass sich aus keinem einzigen Beurteilungsbericht zeigt, dass der Arbeitgeber früher zu erkennen gegeben hat, dass der Mitarbeiter keine ausreichenden Leistungen dargeboten hat. Auch ist das Gericht damit einverstanden, dass die Kündigungsabsicht für den Mitarbeiter unerwartet gekommen ist, weil die Beschwerden über seine Leistungen nicht früher als zum Zeitpunkt der Kündigungsabsicht besprochen wurden. In welchen Punkten der Mitarbeiter ungenügend abschneiden würde, bleibt auch dem Amtsgericht schleierhaft. Das Gericht zeigt Verständnis für die Tatsache, dass der Mitarbeiter einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Der "Personal Improvement Plan" wird vom Amtsgericht als eine leere Worthülse bezeichnet. Es übernimmt unsere Argumentation, dass dieser nur dazu diente, den Mitarbeiter für eine Kündigung einzuordnen und dass es daher ein unglaubwürdiger Plan ist. Der Mitarbeiter ist niemals beurlaubt worden und arbeitet bisher zu seiner Zufriedenheit noch immer bei demselben Arbeitgeber.

Das sorgfältige Architektenbüro

Ein Architektenbüro hat im Auftrag der Gemeinde Eindhoven eine umfassende Viertelerneuerung projektmäßig betreut. Nach Projektabschluss haben einige Bewohner Fragezeichen hinter die Art und Weise gesetzt, wie dieses Architektenbüro an der Preisbildung beteiligt gewesen war. Nach ihrer Ansicht sei das Architektenbüro mit einem zu hohen Preis bei einem falschen Bauunternehmer einverstanden gewesen und sei zu Unrecht versäumt worden, mit ihnen Ermäßigungen auszuhandeln und abzurechnen. Sie haben das Architektenbüro vor Gericht geladen, das sich danach an mich gewandt hat, mit der Bitte, die Verteidigung zu führen.

Bei genauer Lektüre der Vorladung stellten wir fest, dass die betreffenden Bewohner zahllose schlampige Fehler und Unsorgfältigkeiten in den von ihnen präsentierten Fakten erwähnt haben. Darüber hinaus stellten wir fest, dass deren Klageansprüche nicht ordnungsgemäß auf juristische Weise untermauert wurden. Man stellte sich unter anderem auf den Standpunkt, mein Mandant hätte die vereinbarten Verpflichtungen mangelhaft erfüllt, aber dabei übersehen, dass zwischen meinem Mandanten und den betreffenden Bewohnern niemals ein Vertragsverhältnis gegeben hat. Auch stellte sich heraus, dass die betreffenden Bewohner durch eigenes Zutun etwaige Ermäßigungen auf die Auftragssumme verfehlt hatten.

Das Gericht weist letztendlich alle Klageansprüche gegenüber meinem Mandanten zurück. Das Gericht ist so wie uns der Meinung, die betreffenden Bewohner hätten allerhand Fakten durcheinandergebracht und verwechselt. Sie würden ein falsches und unangebrachtes Bild schildern. Die Berechnung ihrer Forderungen sei unrichtig und vor allem ihnen selbst vorzuwerfen. Sie hätten es unter anderem versäumt, zu sagen, dass die Projekte durch eigenes Zutun hinausgezögert worden waren, so dass sie die Ermäßigungen, worüber sie im Bilde waren, zu Recht verfehlt haben.

Aufgebauter Kredit

Die Mitarbeiterin arbeitet seit 25 Jahren in einem ortsansässigen Supermarkt, darunter die letzten Jahre als Verkaufsmitarbeiterin in der Viktualienabteilung. Während einer Reorganisation, wobei einige Belegschaftsmitglieder aus betriebswirtschaftlichen Gründen ausscheiden müssen, wird sie unerwartet fristlos entlassen. Nach Überprüfung des elektronischen Sparpunktesystems stellt der Arbeitgeber fest, dass sich die Verkaufsmitarbeiterin Sparpunkte von Kunden angeeignet hat, die ihr gegenüber zu erkennen gegeben haben, darauf verzichten zu wollen. Obwohl die Verkaufsmitarbeiterin nichts Böses damit beabsichtigt hat, ist der Supermarkt der Ansicht, dass die Verkaufsmitarbeiterin sich damit zu Unrecht bereichert hat.

Die Verkaufsmitarbeiterin zieht mich als ihren Rechtsanwalt heran. Im gegenseitigen Einvernehmen lade ich ihren Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung vor. Dabei fordere ich Lohnfortzahlung und Wiederaufnahme der Tätigkeiten unter Androhung eines Zwangsgeldes. Das Amtsgericht urteilt, dass die Verkaufsmitarbeiterin zwar einen ernsthaften Fehler gemacht hat, aber es willigt in unsere Argumentation ein, dass die hinzukommenden Umstände ein anderes Licht auf die Sache werfen. Das Amtsgericht: "Die Mitarbeiterin ist jedoch seit mehr als 25 Jahren beim Supermarkt (und eventuell bei dessen Rechtsvorgängern) eingestellt; sie stellt sich auf den Standpunkt, sie sei bei allerhand Kontrollen stets als einwandfrei hervorgetreten und der Supermarkt habe auch keine einzige Unzulänglichkeit in dieser langen Periode erwähnt. Dass der Supermarkt ihre Vorgehensweise streng ablehnt, sei zu verstehen und angemessen; aber bei einem Dienstverhältnis von dieser Länge und mit einer solchen Diensterfahrung geht eine fristlose Entlassung als schwerstes Mittel entschieden zu weit. Es ist also annehmbar, dass die fristlose Entlassung es wohl nicht im Hauptsacheverfahren weiter bringen würde. Fazit: Das Dienstverhältnis ist intakt geblieben. Das Gehalt muss also fortgezahlt werden." Darüber hinaus weigerte sich das Amtsgericht, dem Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsvertrages zu entsprechen.

Einen Strich durch die (Ver)Rechnung

Mein Mandant ist im Juni 2000 als statutarischer Geschäftsführer in die Dienste eines Transportunternehmens getreten. Während einer Gesellschafterversammlung im Juli 2002 wird er von seinem Arbeitgeber bis zum 1. September 2002 gekündigt. Sein Arbeitgeber beschuldigt ihn davon, die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäß geführt zu haben. Der Arbeitgeber weigert sich, das Gehalt für die Monate April bis einschl. August auszuzahlen.

Weil der Arbeitgeber meine Briefe nicht beantwortet, lade ich das Transportunternehmen auf Antrag meines Mandanten im Wege einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gerichtspräsidenten vor. Der Gerichtspräsident ist mit uns einverstanden, dass ein dringliches Interesse vorliegt und dass ausreichend annehmbar ist, dass der Arbeitgeber meinem Mandanten Lohn schuldet. Die Gegenklage, die sein Arbeitgeber erhebt und darin besteht, dass Kassengeld vermeintlich fehlt, weist der Gerichtspräsident zurück, weil mein Mandant eine angemessene Erklärung dafür hat gegeben und die Gegenklage auch nicht ausreichend während des Eilverfahrens festzustellen ist.

Der sparsame Autovertragshändler

Mein Mandant arbeitet seit 1988 als Autoverkäufer bei einem in Eindhoven ansässigen Autovertragshändler. Er erhält in regelmäßigen Abständen Gehaltserhöhungen. Auch ist sein Arbeitgeber derart zufrieden mit ihm, dass er zusätzliche Bonusvergütungen erhält. Nach Übernahme des Autounternehmens weigert sich der darauffolgende Arbeitgeber, ihm die vereinbarte Unkostenvergütung und Rentenversicherungsbeiträge fortzubezahlen. Der neue Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Verweigerung wegen erheblicher betriebswirtschaftlicher Verluste erforderlich wäre.

Auf die Bitte meines Mandanten hin weise ich seinen Arbeitgeber darauf hin, dass es rechtlich nicht erlaubt ist, die Arbeitsbedingungen einseitig zu ändern. Der Arbeitgeber ist anlässlich dessen letztendlich wohl bereit, die Rentenversicherungsbeiträge fortzuzahlen, aber in Bezug auf die einseitig einbehaltene Unkostenvergütung lässt er es trotzdem auf ein Eilverfahren beim Amtsgericht ankommen. Das Amtsgericht entscheidet in allen Punkten zu unseren Gunsten. Der Arbeitgeber soll die vereinbarte rückständige Unkostenvergütung doch an meinen Mandanten fortbezahlen und wird zudem in die Zahlung der angefallenen Inkassokosten verurteilt. Dieses Urteil wurde veröffentlicht in einer Fachzeitschrift (JAR 2003/152) und ist hier zu finden.

Porno im Arbeitscomputer

Der Mitarbeiter arbeitet seit 1968 bei DAF, zuletzt als Kontrolleur im Qualitätswesen. Am 8. Mai 2006 wird er von DAF fristlos entlassen. Der Grund ist der, dass an seinem Computer 6 pornografische Abbildungen vorgefunden worden sind sowie eine solche Abbildung auf dem Zentrallaufwerk. DAF stellt sich auf den Standpunkt, dass man es sich zur Politik gemacht habe, die Verwendung solcher Abbildungen zurückzudrängen.

Für den Mitarbeiter bleibt keine andere Möglichkeit übrig, als dass er sich auf die Vernichtung der Kündigung beruft und im Eilverfahren eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeiten und Fortbezahlung des Gehalts fordert. Dazu zieht er mich als Rechtsanwalt heran. In Absprache mit ihm führe ich an, dass die Verwarnungen des Arbeitgebers in punkto Deutlichkeit niemals hervorgestochen haben. Außerdem habe der Arbeitgeber niemals angedeutet, dass man als Sanktion bei Verstoß zum ultimativen Mittel der fristlosen Entlassung greifen würde.

Das Amtsgericht entscheidet in diesem Punkt zu unseren Gunsten. Das Gericht urteilt, dass der Mitarbeiter zwar vorwerfbar gehandelt habe, weil Porno in seinem Computer vorhanden war, aber dass die betreffende fristlose Entlassung in diesem Fall eine viel zu schwere Sanktion sei. Das Amtsgericht berücksichtigt dabei nicht nur die lange Dauer des Dienstverhältnisses, aber auch die ordnungsgemäße Funktionsweise des Mitarbeiters. Auch ist das Gericht der Ansicht, der Arbeitgeber sei angesichts des Verbots und der damit einhergehenden Sanktionen unzureichend deutlich gewesen. Eine schriftliche Verwarnung fand das Amtsgericht eher angebracht.

Das Amtsgericht gelangt zu dem Schluss, dass DAF meinem Mandanten wieder den Zugang zur Arbeit ermöglichen und seinen Gehalt fortzahlen soll. Auch wird DAF in die Prozesskosten meines Mandanten verurteilt. Dieses Urteil wurde veröffentlicht in einer Fachzeitschrift (JAR 2003/77) und ist hier zu finden.

Bank wirkt letztendlich an der Schuldsanierung mit
Meine Mandanten bewirtschafteten eine Kneipe. Hierfür hatten sie eine Finanzierung (ein Gelddarlehen) von gut € 125.000,- bei der ABN Amro Bank geregelt. Die Bank hatte jedoch nach einigen Jahren kein Vertrauen mehr zu ihnen und wollte das Gelddarlehen beenden. Meine Mandanten waren jedoch nicht in der Lage, dieses auf einmal zurückzubezahlen. Die Bank hat anschließend ein Verfahren gegen meine Mandanten eingeleitet, in dem die vollständig ausgeliehene Summe zurückgefordert wurde. 

An sich konnten meine Mandanten dagegen wenig Argumente einbringen. Sie hatten nämlich mit der Bank einen Gelddarlehensvertrag abgeschlossen, der jederzeit kündbar war. Die Bank hatte somit ein Recht auf Rückzahlung des Geldes, das sie meinen Mandanten ausgeliehen hatte. Wohl sah sich die Bank mit dem Problem konfrontiert, dass meine Mandanten nicht in der Lage waren, dieses Darlehen innerhalb absehbarer Zeit zurückzubezahlen. Zum Glück haben meine Mandanten einen externen Geldgeber gefunden. Dieser war jedoch nur bereit, einen Teil der zurückzuzahlenden Summe als Gelddarlehen zu übernehmen.

Während der Gerichtsverhandlung kam es zu heftigen Verhandlungen mit der Bank. Nachdem die Bank sich ausreichend darüber im Klaren war, dass die Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber meinen Mandanten äußerst deplorabel waren, zeigte sich die Bank bereit, sich mit einer Zahlung von nur einem Teil der Darlehenssumme mit endgültigem Schuldenerlass zu begnügen, vorausgesetzt, das dieser Betrag dann gleich zurückbezahlt werden würde. Der externe Finanzier willigte ein, diesen Teil an meine Mandanten auszuleihen und an die Bank zu bezahlen. Meine Mandanten wurden hierdurch von einem wichtigen Teil ihrer Schuldenlast befreit.

Der pensionierte Bankdirektor

Mein Mandant ist Direktor einer lokalen Bank in der Nähe von Eindhoven. Nach 35 Jahren treuem Dienst verlangt sein Arbeitgeber von ihm, dass er wegen Reorganisation (sprich: wegen einer Fusion von Banken) kündigt. Er nimmt eine besondere Frührentenregelung in Anspruch. In dem Beendigungsvertrag hat er sich ausbedungen, dass er in Bezug auf Gehaltsentwicklung auf dieselbe Weise behandelt werden wird, als er wäre er nach wie vor als Direktor aktiv geblieben.

Zwei Jahre nach seiner Kündigung nimmt der ehemalige Arbeitgeber eine grundlegende systematische und strukturelle Gehaltsanpassung der aktiven Direktoren vor. Der Arbeitgeber weigert sich jedoch, meinem Mandanten dieselbe Anpassung zuteil werden zu lassen. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass die Parteien nur darauf abgezielt hätten, dass die Frührente meines Mandanten im Gleichschritt mit der Lohnentwicklung verlaufen würde.

Mein Mandant sieht sich gezwungen, die lokale Bank als seinen vormaligen Arbeitgeber vorzuladen. Nachdem er mich herangezogen hat, lege ich seinem vormaligen Arbeitgeber ausführlich dar, welchen Zweck die Parteien damals beim Anschluss der Beendigungsregelung verfolgt hätten und vor welchem Hintergrund diese Beendigung erfolgt sei. Das Amtsgericht ordnet alle Tatbestände und juristischen Aspekte systematisch der Reihe nach ein und gelangt zu dem Schluss, dass mein Mandant dieselbe strukturelle systematische Gehaltserhöhung für sich beanspruchen kann wie die Direktoren, die wohl noch fest eingestellt sind. Das Gericht gibt der Klage meines Mandanten in vollem Umfang statt - Gehaltsforderungen, die geforderte gesetzliche Erhöhung sowie die außergerichtlichen Kosten und die Prozesskosten.

Die Nachwehen der BSE-Krise

Mein Mandant ist Lieferant von Kälbern für den Fleischkonsum an Kälbermäster. Zugleich liefert mein Mandant das Vierfutter für die Mast dieser Kälber. An seine Kunden (Kälbermäster) erteilt er eine Futtergeldentschädigung. Die Kälber bleiben nach wie vor das Eigentum meines Mandanten und werden nach der Mast zwecks Schlachtung wieder von ihm abgeholt. Einem seiner Kunden hat mein Mandant ein Gelddarlehen gewährt. Nachdem der Kunde in finanzielle Probleme geraten war, verlangt mein Mandant die Rückzahlung des vollständigen Gelddarlehens.

Darüber hinaus hat dieser Kunde direkt von der Reichsbehörde einen Ausgleich wegen der BSE-Krise erhalten. Mein Mandant fordert diese Vergütungen vom Kunden ein. Nicht der Kunde hat ja infolge der BSE-Krise Umsatzverluste erlitten, sondern ausschließlich mein Mandant, der der Lieferant der Kälber war und deren Eigentümer er nach wie vor geblieben ist. Es ist somit in erster Linie mein Mandant, der die betriebswirtschaftlichen Risiken infolge der BSE-Krise erlitten hat. 

Mein Mandant kann nicht daran umhin, den Kälbermäster vor Gericht zu laden. Nach ausführlicher Erläuterung in zwei schriftlichen Runden erkennt der Kälbermäster die Forderungen meines Mandanten an. Dann finden die Parteien doch noch zueinander. Die Forderungen meines Mandanten werden mit dem gewährten Gelddarlehen zusammengezählt und erhöhen sich somit. Der Kälbermäster ist bereit, eine Sicherheit mittels eines Hypothekendarlehens zu erbringen. Die Parteien vereinbaren, dass mein Mandant seine Lieferungen an den Kälbermäster fortsetzen wird, so dass dieser nach wie vor seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Der inserierende Physiotherapeut 

Mein Mandant hat eine Physiotherapiepraxis in der Nähe von Eindhoven. Bei ihm ist ein Physiotherapeut als Teilzeitbeschäftigter eingestellt. Zudem arbeitet dieser Mann zu den sonstigen Geschäftszeiten in der Praxis meines Mandanten für eigene Rechnung und Gefahr als manueller Therapeut. Nach einigen Jahren siedelt er sich unerwartet anderswo in der Stadt als Physiotherapeut an. Dabei lässt er in eine regionale Tageszeitung eine Anzeige mit folgendem Text einrücken "Sachverstand ist manchmal näher als Sie denken". Seinen Arbeitsvertrag mit meinem Mandanten möchte er jedoch nach wie vor fortsetzen. Mein Mandant ist wütend und möchte diesen Mann entlassen.

Auf seine Bitte hin beantrage ich im Namen dieses Arbeitgebers eine Kündigungsgenehmigung. Dabei führe ich an, dass die Verhältnisse durch Zutun dieses Arbeitnehmers ernsthaft getrübt sind. Das Arbeitsamt entscheidet zu unseren Gunsten und gibt die Genehmigung ohne weiteres ab. Nachdem das Kündigungsschreiben abgeschickt ist, lädt dieser Mann meinen Mandanten vor, weil er der Ansicht ist, das die Kündigung unberechtigt ist. Ich verteidige beim Amtsgericht die Vorgehensweise meines Mandanten. Das Amtsgericht urteilt letztendlich, dass mein Mandant diesen Mann berechtigterweise entlassen habe und dass ihm selber vorzuwerfen sei, dass die Verhältnisse getrübt sind, weil er nicht im Voraus über die Ansiedlung einer eigenen Praxis mit meinem Mandanten als Arbeitgeber habe verhandeln wollen. Der ehemalige Arbeitnehmer wird vom Amtsgericht in die Prozesskosten verurteilt.

Von Beurlaubung zum goldenen Handschlag

Meine Mandantin arbeitetet in Eindhoven als Bezirksmanagerin für ein landesweit bekanntes Zeitarbeitsunternehmen. Nachdem sie krank geworden war, hat ihr Arbeitgeber sie von ihrer Funktion enthoben. Ihr Arbeitgeber stellte sich auch den Standpunkt, sie würde sich nach Reorganisation nicht mehr in die geänderte Organisation fügen können. Auch habe sie laut ihrem Arbeitgeber einen Konflikt mit ihrem Vorgesetzten.

Nach einigen Monaten zieht diese Mitarbeiterin mich als ihren Rechtsanwalt heran. In ihrem Namen lege ich Einspruch gegen die Funktionsenthebung ein. Im Namen meiner Mandantin bestreite ich die tatsächliche Richtigkeit der Gründe, auf die sich diese Enthebung stützt. Weil der Arbeitgeber sich trotz meiner Aufforderung, nach wie vor weigert, meine Mandantin die Arbeit wieder aufnehmen zu lassen, beantrage ich eine derartige Arbeitsaufnahme im Eilverfahren beim Amtsgericht. Der Arbeitgeber seinerseits verlangt vom Amtsgericht, dass der Arbeitsvertrag wegen getrübter Verhältnisse aufgelöst wird.

Während der Gerichtsverhandlung legen wir dar, dass meine Mandantin zwar Kritik an der geänderten Organisation geübt habe, aber dass es ihr Arbeitgeber selbst gewesen sei, der um diese Kritik gebeten habe. Selbstverständlich könne daraus nicht hergeleitet werden, dass meine Mandantin nicht mit dieser neuen Organisation auskommen könne. Auch habe sich ihr Arbeitgeber nicht früher kritisch zur Funktionsweise meiner Mandantin geäußert. Das Argument des Arbeitgebers, sie würde einen Konflikt mit ihrem Vorgesetzten haben, sei nach unserer Ansicht nicht mehr relevant, weil dieser Vorgesetzte mittlerweile anderswo eine andere Stellung akzeptiert hatte.

Das Amtsgericht ist mit uns einverstanden, dass die vom Arbeitgeber dargelegten Argumente keine Funktionsenthebung rechtfertigen. Ebenso wenig glaubt das Amtsgericht, dass die Verhältnisse getrübt wären. Das Amtsgericht teilt unsere Meinung, dass der Arbeitgeber versucht, meiner Mandantin diese Trübung zu Unrecht in den Mund zu legen, denn er kann nicht daran vorbei, dass meine Mandantin bestreitet, dass aus der Kritik, die sie geäußert hat, hergeleitet werden kann, dass sie nicht mit der geänderten Organisation auskommen könnte. Auch wird als merkwürdig empfunden, dass der Arbeitgeber sich nicht früher gegenüber meiner Mandantin zu diesen Vorwürfen geäußert hat. Das Amtsgericht verurteilt das renommierte Zeitarbeitsunternehmen dazu, meine Mandantin unter Androhung eines Zwangsgeldes innerhalb von zwei Tagen an ihrem Arbeitsplatz zuzulassen. Der Antrag des Arbeitgebers auf eine Auflösung des Arbeitsvertrages wird abgelehnt. Dieses Urteil wurde veröffentlicht in einer Fachzeitschrift (JAR 2002/110) und ist hier zu finden.

Auf der Basis dieses Ausgangs hat das Zeitarbeitsunternehmen über mich Verhandlungen mit meiner Mandantin aufgenommen, um das Dienstverhältnis auf gütlichem Wege zu beenden. Dies hat zu einer überdurchschnittlichen beträchtlichen Abfindung für meine Mandantin geführt.

Vorwürfe an Werkstatt zurückgewiesen 

Meine Mandanten haben eine Werkstatt. Sie werden von einem ehemaligen Kunden im Ausland unerwartet vor Gericht geladen. Dieser ehemalige Kunde behauptet, meine Mandanten hätten sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß repariert, somit musste das Fahrzeug repatriiert und der beschädigte Motor überholt werden. Der ehemalige Kunde ist der Ansicht, dass meine Mandanten wegen vermeintlicher Nichterfüllung für diesen Schaden einzustehen hätten. 

Wir bringen Gegenargumente ein. In erster Linie weisen wir darauf hin, dass es nicht der Kunde selbst sei, der meine Mandanten vorgeladen hat, sondern seine Mutter. Seine Mutter sei jedoch keine Vertragspartei. Nur deswegen schon sei der Klageanspruch zurückzuweisen. In zweiter Linie habe dieser Kunde meine Mandanten niemals in Verzug gesetzt und ihnen daher niemals die Gelegenheit geboten, eventuell erlittene Schäden zu beheben. In dritter Linie weisen wir auf zahllose Widersprüchlichkeiten in dem vom Kunden hervorgebrachten Sachverständigengutachten hin. Mein Mandant setzte diesem Bericht ein externes Sachverständigengutachten entgegen, in dem die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass der Schaden am Fahrzeug des Kunden nicht auf die Reparaturen durch meinen Mandanten zurückzuführen ist.

Das Gericht fügt sich nahtlos in unsere Argumentation. Die Klägerin sei keine Vertragspartei. Auch wenn von einer Beauftragung die Rede wäre, sei die Vorladung von der falschen Person vorgenommen. Auch wenn die Klage der Klägerin zulässig gewesen sei, urteilt das Gericht, dass es die Klageansprüche zurückweist. Es habe zu Unrecht keine Inverzugsetzung gegeben und aus den vorgelegten Sachverständigenberichten gehe ungenügend hervor, dass der Schaden am Fahrzeug infolge der Reparaturen durch meine Mandanten entstanden ist. Die gegen meine Mandanten hervorgehobenen Klageansprüche werden denn auch völlig zurückgewiesen und die Gegenpartei wird in die Prozesskosten meiner Mandanten verurteilt.

Bank hat das Nachsehen

Zehn Jahre nachdem meine Mandantin die Zusammenwohnung mit ihrem ehemaligen Partner aufgelöst hatte, wurde sie von der SNS-Bank auf den negativen Saldo des gemeinschaftlichen Bankkontos angesprochen, das sie damals miteröffnet hat. Gegenüber dem Gericht argumentierten wir, dass meine Mandantin damals zwar für ein gemeinschaftliches Bankkonto gezeichnet habe, aber dass sie niemals den Bankpass abgeholt habe. Fernerhin habe ich im Namen meiner Mandantin bestritten, dass sie in die Möglichkeit eines negativen Saldos auf jenem Bankkonto eingewilligt habe. 

Das Gericht hat daraufhin eine mündliche Gerichtsverhandlung anberaumt. Während dieser Verhandlung hat es von beiden Parteien eine nähere Erläuterung verlangt. Die SNS-Bank erbot sich gegenüber dem Gericht, die Forderungen an meine Mandantin näher zu spezifizieren, namentlich weil ich mit meiner Mandantin Fragezeichen hinter den Saldenverlauf auf dem betreffenden Bankkonto gesetzt hatte. Zudem verlangte das Gericht Aufschluss von der SNS-Bank darüber, wie die Möglichkeit entsteht, in die roten Zahlen abzurutschen, z.B. durch Vorlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages, aus dem die Einwilligung ersichtlich wird.

Nachdem die SNS-Bank daraufhin verschiedene Unterlagen vorgelegt hat, wiesen wir darauf hin, dass daraus nicht ersichtlich sei, dass meine Mandantin in die Möglichkeit eines negativen Saldos eingewilligt hätte. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die SNS-Bank vorgelegt hatte, stammten aus dem Jahre 2001 und nicht aus dem Jahre 1995, aus dem Jahre also, wo meine Mandantin das betreffende gemeinschaftliche Bankkonto eröffnet hatte. Gleichfalls ergab sich aus dem von meiner Mandantin unterzeichneten Vertrag keineswegs, dass sie auch die einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens der SNS-Bank erhalten hatte. Das Gericht hat uns völlig Recht gegeben, hat die Klagen der SNS-Bank zurückgewiesen und die SNS-Bank in die Prozesskosten meiner Mandantin verurteilt.

Schwachsinnige Anschuldigungen

An mich hat sich ein Mann gewandt, der seit 1974 als Gruppenleiter in einer Einrichtung für Schwachsinnige tätig war. Anlass dazu gaben die Anschuldigungen seines Arbeitgebers, er hätte vor 25 Jahren eine schwachsinnige Bewohnerin vergewaltigt und missbraucht. Diese schwachsinnige Bewohnerin habe dies neulich kundgetan. Mein Mandant bestreitet die Anschuldigungen in allen Tonlagen.

Sein Arbeitgeber, namentlich eine Führungsangestellte, die einen persönlichen Groll hegt, glaubt jedoch der schwachsinnigen Bewohnerin anstelle eines ihrer zuverlässigsten Mitarbeiter, der im Begriff ist, in Frührente zu gehen. Sie wagt es nicht, ihn fristlos zu entlassen, aber beantragt zuerst beim CWI eine Kündigungsgenehmigung. Das CWI verweigert diese Genehmigung wegen ungenügender Beweislage. Daraufhin versucht der Arbeitgeber das Amtsgericht dazu zu verführen, den Arbeitsvertrag aufzulösen.

Im gegenseitigen Einvernehmen mit meinem Mandanten ziehe ich den bekannten Gerichtspsychologen Professor Wagenaar heran. Dieser Professor urteilt vernichtend über die vom Arbeitgeber durchgeführte 'Untersuchung'. Der Untersuchungsbericht war nämlich nur für Hilfeleistungszwecke erstellt und durfte trotz ausdrücklicher Erwähnung nicht als Wahrheitsfindung aufgefasst werden. Die Untersucherin hat der Bewohnerin vor allem viele suggestive Fragen gestellt. Hinzu kam, dass es durchaus möglich war, dass die schwachsinnige Bewohnerin meinen Mandanten mit einem männlichen, sexuell gestörten Bewohner verwechselt hat, der damals auch im Betreuungsheim verweilte und der vom Äußern her sehr viel Ähnlichkeit mit meinem Mandanten aufwies.

Während der Gerichtsverhandlung anlässlich des Antrags auf Auflösung gab das Amtsgericht zu erkennen, viele Zweifel an der im Auftrag des Arbeitgebers angewandten Untersuchungsmethode zu haben. Das Gericht hielt die Chance für reell, dass die Anschuldigungen unberechtigt waren. Aufgrund dieser Ausgangslage nehmen wir mühsame Verhandlungen mit dem Arbeitgeber aus. Der Arbeitgeber gibt letztendlich zu, an der Tatbeteiligung meines Mandanten zu zweifeln. Nach beharrlichem Drängen unsererseits zeigt sich der Arbeitgeber letztendlich bereit, meinem Mandanten eine beträchtliche

Abfindung zu zahlen, mit der er die Periode bis zum Rentenalter überbrücken kann. Außerdem gelingt es dabei, ihm seine Frührente zu sichern.

Finanzberater haftbar für Anlageverluste

Mein Mandant hat über eine finanzielle Mittlerperson im Jahre 1996 einen persönlichen finanziellen Plan erstellen lassen. Dieser Plan lief darauf hinaus, dass diese Mittlerperson meinem Mandanten zu einer Anlagehypothek geraten hat. Dies bedeutet, dass für den Mehrwert der Wohnung ein zusätzliches Hypothekendarlehen gewährt werden würde und dass das erteilte Gelddarlehen völlig für die Aktienanlage verwendet werden würde. Aus den geschätzten Anlagerenditen würden die finanziellen Lasten der Wohnung größtenteils finanziert werden können. 

1999 ist diese Mittlerperson erneut an meinen Mandanten herangetreten, und zwar mit dem Ratschlag, "den Trick nochmals zu wiederholen". Er hat daraufhin seine Hypothek um € 230.000,- erhöht und hat dieses Geld wiederum in Aktien angelegt. Kurz darauf stürzten die Aktienkurse. Das brachte meinem Mandanten einen Verlust von € 80.000,-. Was mein Mandant sich nicht vergegenwärtigt hatte, war die Tatsache, dass sein Portefeuille bei sinkenden Börsenkursen nicht nur weniger wert war, sondern zudem dass er dadurch seine monatlichen Lasten nicht mehr bewältigen könnte, weil dabei von einem Ausgleich wegen der anvisierten Anlagerendite (Hebelwirkung) ausgegangen worden war.

Im gegenseitigen Einvernehmen mit meinem Mandanten habe ich die finanzielle Mittlerperson vorgeladen. Selbstverständlich hat diese jede Form der Haftbarkeit abgestritten. Die Mittlerperson brachte hervor, sie habe meinen Mandanten diesbezüglich zur Genüge informiert, was aus allerhand Unterlagen hervorgehen würde. Der Gerichtshof hatte diesbezüglich in zweiter Instanz ein ganz anderes Urteil. Der Hof urteilte, die finanzielle Mittlerperson habe meinen Mandanten zu Unrecht nicht schriftlich auf die beträchtlichen finanziellen Risiken hingewiesen, die er einging, namentlich nicht im Hinblick auf die sogenannte Hebelwirkung. Der Hof übernahm unseren Standpunkt, dass die Mittlerperson zurechnungsfähig versäumt habe, die ihr obliegende gesetzliche Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Die finanzielle Mittlerperson hatte meinem Mandanten daher sämtliche von ihm erlittenen Schäden zu vergüten.

Der Urteilsspruch wurde veröffentlicht und ist hier zu finden.

Der nicht so verständnisvolle Reeder

Mein Mandant arbeitete für einen Reeder als Kapitän auf einem Binnenschiff. Nachdem er einige Jahre später infolge eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig geworden war, kommt er zu der Entdeckung, dass das Gehalt nicht gemäß dem Tarifvertrag ausbezahlt wird. Er spricht seinen Arbeitgeber darauf an, aber dieser bestreitet, ihn als Kapitän eingestellt zu haben. Wohl wäre er als "Schiffer" angeheuert worden. Mein Mandant ist wütend und zieht mich als seinen Rechtsanwalt heran.

Weil auch meine Briefe nicht auf fruchtbaren Boden stoßen, lade ich den Reeder vor das Amtsgericht und fordere ich das rückständige Gehalt gemäß der Funktionseinteilung meines Mandanten als Kapitän. Die Gesamtforderung beläuft sich mittlerweile auf einige zehntausende Euros. Das Amtsgericht ordnet eine Zeugenvernehmung an. Daraus ergibt sich, dass mehrere Zeugen den Reeder haben sagen hören, er stelle meinen Mandanten als Kapitän ein. Aufgrund dieser Zeugenaussagen gibt das Amtsgericht der Klage meines Mandanten vollumfänglich statt. Zugleich verurteilt er auf unseren Antrag hin den Reeder zur Zahlung der gesetzlichen Erhöhung von 20 Prozent für den rückständigen Betrag, der außergerichtlichen Kosten und der Prozesskosten.

Gerade bevor die Zeugenvernehmung stattfindet, gerät eines der Schiffe des Reeders in Brand. Weil sich das Verhältnis zwischen den Parteien zusehends schlechter gestaltet hat und der Reeder auf jederlei Weise zu erkennen gab, keine Absicht zu hegen, eine freiwillige Zahlung der Forderungen zu leisten, habe ich nach vorheriger Genehmigung durch das Gericht eine Sicherungspfändung angesichts der noch auszuschüttenden Versicherungsgelder vorgenommen sowie angesichts aller anderen Schiffe, die in seinem Eigentum standen. Dies hat sich als außergewöhnlich erfolgreich gezeigt. Der Reeder sah sich gezwungen, eine Bankbürgschaft abzugeben. Dank dieser Bankbürgschaft konnte ich für meinen Mandanten alle Beträge einkassieren, zu denen der Reeder gegenüber meinem Mandanten verurteilt war.